OPTINVEST Beamte Glossar

Erklärungen und Hinweise zu häufig verwendeten Fachbegriffen

Beamtenöffnungsaktion

Erstellt am: 26. Oktober 2021

Synonyme: Öffnungsaktion, Öffnungsklausel, Öffnungsangebot

Beamtenöffnungsaktion - auch Öffnungsaktion, Öffnungsklausel oder Öffnungsangebot genannt - bezeichnet eine Selbstverpflichtung einiger privater Krankenversicherer in Deutschland. Sie bietet Beamten und ihren Angehörigen erleichterten Zugang zu einer beihilfekonformen privaten Krankheitskostenvollversicherung (PKV) bzw. zu einer entsprechenden Anwartschaftsversicherung. Hiervon profitieren insbesondere Personen mit Vorerkrankungen, die in der PKV normalerweise nicht oder nur mit hohen Beitragszuschlägen - sogenannten Risikozuschlägen - versicherbar wären.

Im Rahmen der Öffnungsaktion gelten für die private Krankenvollversicherung erleichterte Aufnahmebedingungen. Teilnahmeberechtigte Personen, die die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, können insbesondere von folgenden Vorteilen profitieren:

  • keine Ablehnung aufgrund von Vorerkrankungen bzw. gesundheitlichen Vorbelastungen
  • kein Aufnahmehöchstalter
  • keine Leistungsausschlüsse (ggf. aber eingeschränkte Tarifauswahl)
  • Begrenzung der Risikozuschläge auf maximal 30% des tariflichen Beitrags

Um die Beamtenöffnungsaktion in Anspruch zu nehmen, gelten unter anderem folgende Voraussetzungen:

  • Es muss sich prinzipiell um den erstmaligen Abschluss einer PKV handeln.
  • Die zu versichernde Person muss zum teilnahmeberechtigten Personenkreis gehören.
  • Die Antragsfrist muss eingehalten werden.

Zur Teilnahme an der Öffnungsaktion sind grundsätzlich berechtigt:

  • Beamte auf Widerruf (Beamtenanwärter, Referendare) mit Beihilfeanspruch
  • Beamte zu Beginn ihrer Dienstzeit (Beamtenanfänger) mit Beihilfeanspruch oder beihilfeähnlichen Ansprüchen (gem. Art. 18 Abs. 1 Abgeordnetenstatut des EP)
  • bestimmte freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beamte
  • erstmalig bei der Beihilfe berücksichtigungsfähige Angehörige

Das solltest du unbedingt beachten:

  • Nicht alle privaten Krankenversicherer nehmen an der Beamtenöffnungsaktion teil.
  • Die Öffnungsaktion gilt grundsätzlich nicht für Beihilfeergänzungstarife.
  • Die Nichteinhaltung der Fristen für die Antragstellung kann zum Ausschluss führen.
  • Die Öffnungsaktion muss nur der teilnehmende Versicherer gewähren, bei dem der verbindliche Erstantrag gestellt wird → gerne stellen wir für dich zunächst unverbindliche, anonyme Voranfragen, damit du auf dieser Basis die für dich beste Wahl treffen kannst.
Beihilfe

Erstellt am: 25. Oktober 2021

Synonyme: -

Bei der sogenannten Beihilfe handelt es sich um ein eigenständiges Krankheitskostensicherungssystem für bestimmte Bezugsberechtigte. Hierzu zählen insbesondere Beamte, Richter und Soldaten sowie bestimmte Familienangehörige (siehe § 80 BBG). Nicht beihilfeberechtigt sind prinzipiell Beamte, die Heilfürsorge erhalten (siehe § 70 Abs. 2 BBesG). Die Beihilfe stellt eine Ausprägung der gesetzlich verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten bzw. Bediensteten dar (siehe § 45 BeamtStG).

Im Rahmen der Beihilfe unterstützt der Dienstherr bezugsberechtigte Bedienstete bei finanziellen Belastungen durch Krankheit, Pflege, Geburt bzw. Tod mit bestimmten Zuschüssen. Diese finanziellen Hilfeleistungen des Dienstherrn ergänzen prinzipiell die Eigenvorsorge der Bezugsberechtigten. Daher übernimmt die Beihilfe in aller Regel nicht die vollen Kosten, sondern nur einen bestimmten Betrag bzw. Prozentsatz. Leistungen erfolgen nach dem Kostenerstattungsprinzip. Grundsätzlich sind entsprechende Kosten daher zunächst durch den Bezugsberechtigten vorzufinanzieren.

Die Ausgestaltung der Beihilfe erfolgt in einfachgesetzlichen Regelungen des Bundes und der Länder sowie in ergänzenden Verordnungen. Teilweise unterscheiden sich die Beihilferegelungen des Bundes und der Länder - unter anderem im Hinblick auf:

  • Berechtigte (eigener Beihilfeanspruch) und berücksichtigungsfähige Personen (Angehörige) 
  • Leistungen bzw. Leistungskataloge (beihilfefähige Aufwendungen) 
  • Leistungsbegrenzungen (Obergrenzen und Eigenbeteiligung)
  • Beihilfesätze (Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen, die der Dienstherr übernimmt)
  • Leistungsregulierung (bspw. Verträge mit Leistungserbringern)
  • Billigkeitsregelungen (Entscheidungsspielräume im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit)

Einzelne Bundesländer bieten neben der klassischen Beihilfe seit nicht allzu langer Zeit auch die Wahl eines alternativen Krankheitskostensicherungssystems an. In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Thüringen können Beihilfeberechtigte auf Wunsch auch einen 50-prozentigen Zuschuss zu ihrem Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung erhalten - die sogenannte pauschale Beihilfe. In Hessen können sich freiwillig versicherte Beihilfeberechtigte für die sogenannte Sachleistungsbeihilfe entscheiden. Dabei erfolgt eine Kostenbeteiligung lediglich für in Anspruch genommene Sachleistungen - maximal bis zur Hälfte der gezahlten Krankenversicherungsbeiträge (ohne Pflegeversicherungsbeiträge).

Da Entscheidungen bezüglich der Beihilfe für Beihilfeberechtigte und ihre Angehörigen weitreichende Konsequenzen haben können und teilweise irreversibel sind, sollten sie sorgsam mit Unterstützung eines sachkundigen Beraters vorbereitet werden. Aus unserer Sicht gilt das insbesondere für die Betrachtung der pauschalen Beihilfe und der Sachbeihilfe, da hierbei einige gefährliche Fallstricke zu berücksichtigen sind. Wenn du dabei unsere Unterstützung in Anspruch nehmen möchtest, komm gerne auf uns zu.

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